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Ich, [Vermieter/Name], wohnhaft in [Vermieter/Adresse], bestätige hiermit, dass ich den/die Mieter/in [Mieter/Name], wohnhaft in [Mieter/Adresse], in meiner oben genannten Wohnung aufgenommen habe.
Die Wohnungsgeberbescheinigung wird gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ausgestellt.
Angaben zur Wohnung
Anschrift der Wohnung: [Wohnungsadresse]
Art der Nutzung der Wohnung: [Vermietung/Eigennutzung/Untermiete]
Mietbeginn: [Datum des Mietbeginns]
Mietende: [Datum des Mietendes, falls befristet]
Angaben zum Wohnungsgeber
Name des Wohnungsgebers: [Vermieter/Name]
Anschrift des Wohnungsgebers: [Vermieter/Adresse]
Angaben zum Mieter
Name des Mieters: [Mieter/Name]
Anschrift des Mieters: [Mieter/Adresse]
Bestätigungen
1. Der/die Mieter/in hat die Wohnung zum oben genannten Zeitpunkt bezogen.
2. Die Angaben zur Wohnung und zum Wohnungsgeber sind korrekt und vollständig.
3. Der/die Mieter/in wird von mir ordnungsgemäß über alle vorgeschriebenen rechtlichen Pflichten und Bedingungen informiert, einschließlich der Verpflichtungen zur Anmeldung des Wohnsitzes bei der Meldebehörde.
4. Die Wohnungsgeberbescheinigung wird vom Wohnungsgeber unterschrieben und dem/den Mieter/n ausgehändigt.
5. Der/die Mieter/in wurde darauf hingewiesen, dass er/sie verpflichtet ist, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
6. Diese Wohnungsgeberbescheinigung dient nur zu Zwecken des Bundesmeldegesetzes und darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Rechtliche Bedingungen
1. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist gemäß § 19 BMG verpflichtend. Der Wohnungsgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen und dem/den Mieter/n auszuhändigen.
2. Der/die Mieter/in ist gesetzlich dazu verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden und eine Kopie dieser Wohnungsgeberbescheinigung vorzulegen.
3. Der/die Mieter/in ist verpflichtet, dem Wohnungsgeber alle erforderlichen Angaben zur Erstellung der Wohnungsgeberbescheinigung zur Verfügung zu stellen.
4. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Angaben zur Wohnung und zu seiner Person wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
Unterschrift des Wohnungsgebers
___________________________
Datum: [Datum der Unterzeichnung]
Notarbescheinigung:
Der Unterzeichnende erschien vor mir, [Notar/Name], und bestätigte die Richtigkeit der obigen Angaben.
___________________________
[Notar/Name]Datum: [Datum der Notarbescheinigung]
Frage 1: Was ist eine Wohnungsgeberbescheinigung?
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist ein offizielles Dokument, das vom Wohnungsgeber (Vermieter) ausgestellt wird und dem Mieter bei der Anmeldung oder Ummeldung bei der Meldebehörde vorgelegt werden muss. Sie bestätigt, dass der Mieter tatsächlich in der gemeldeten Wohnung wohnt.
Antwort:
Die Wohnungsgeberbescheinigung dient der ordnungsgemäßen Erfassung von Wohnungen und soll Missbrauch verhindern. Sie wurde im Rahmen des neuen Meldegesetzes eingeführt, das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist.
Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen, wenn dieser einzieht, umzieht oder sich ummeldet. Die Wohnungsgeberbescheinigung enthält Angaben zur Person des Vermieters, zur vermieteten Wohnung und zum Mieter.
Frage 2: Welche Informationen müssen in der Wohnungsgeberbescheinigung enthalten sein?
Antwort:
In der Wohnungsgeberbescheinigung müssen folgende Informationen enthalten sein:
– Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieters)
– Name und Anschrift des Mieters
– Datum des Einzugs oder Auszugs
– Anschrift der Wohnung
– Grund der Anmeldung oder Ummeldung
Frage 3: Wie lange ist die Wohnungsgeberbescheinigung gültig?
Antwort:
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist in der Regel für die Dauer der An- oder Ummeldung gültig. Wenn ein Mieter umzieht, muss er eine neue Wohnungsgeberbescheinigung vom neuen Vermieter vorlegen.
Frage 4: Wer ist verpflichtet, die Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen?
Antwort:
Der Wohnungsgeber, also der Vermieter, ist gesetzlich verpflichtet, die Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen. Es ist nicht Aufgabe des Mieters, die Bescheinigung selbst anzufertigen.
Frage 5: Was passiert, wenn der Vermieter die Wohnungsgeberbescheinigung nicht ausstellt?
Antwort:
Wenn der Vermieter die Wohnungsgeberbescheinigung nicht ausstellt oder falsche Angaben darin macht, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Der Mieter kann die Ausstellung der Bescheinigung vom Vermieter verlangen und gegebenenfalls eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorlegen.
Frage 6: Muss jede Person, die in der Wohnung lebt, eine Wohnungsgeberbescheinigung vorlegen?
Antwort:
Ja, jede Person, die in der Wohnung lebt und sich anmeldet oder ummeldet, muss eine Wohnungsgeberbescheinigung vorlegen. Das gilt sowohl für den Hauptmieter als auch für Untermieter.
Frage 7: Kann die Wohnungsgeberbescheinigung elektronisch übermittelt werden?
Antwort:
Ja, die elektronische Übermittlung der Wohnungsgeberbescheinigung ist möglich. Der Vermieter kann die Bescheinigung entweder persönlich beim Mieter abgeben, per Post zusenden oder elektronisch übermitteln. In diesem Fall muss jedoch die Sicherheit der Übermittlung gewährleistet sein.
Frage 8: Muss die Wohnungsgeberbescheinigung von beiden Parteien unterschrieben sein?
Antwort:
Ja, die Wohnungsgeberbescheinigung muss sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter unterschrieben sein. Die Unterschrift bestätigt die Richtigkeit der gemachten Angaben.
Frage 9: Wann muss die Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt werden?
Antwort:
Die Wohnungsgeberbescheinigung muss spätestens bei der Anmeldung oder Ummeldung bei der Meldebehörde vorgelegt werden. Ohne die Bescheinigung kann die An- oder Ummeldung nicht erfolgen.
Frage 10: Ist die Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung auch bei kurzfristigem Aufenthalt erforderlich?
Antwort:
Ja, auch bei einem kurzfristigen Aufenthalt, zum Beispiel bei einer Ferienwohnung oder einer Untermiete für wenige Wochen, ist die Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung erforderlich.
Mit der Wohnungsgeberbescheinigung wird sichergestellt, dass alle Personen, die in einer Wohnung gemeldet sind, auch tatsächlich dort wohnen. Dies dient der korrekten Erfassung von Wohnsitz und ist wichtig für statistische und Verwaltungszwecke.
Insgesamt ist die Wohnungsgeberbescheinigung ein wichtiger Bestandteil des Meldeverfahrens und sollte sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter ernst genommen werden. Bei Verweigerung der Ausstellung der Bescheinigung durch den Vermieter kann der Mieter rechtliche Schritte einleiten.
Es ist ratsam, die Wohnungsgeberbescheinigung sorgfältig auszufüllen und alle Angaben korrekt anzugeben, um Komplikationen bei der An- oder Ummeldung zu vermeiden.
Diese Ausfüllhilfe soll Ihnen das Ausfüllen der Wohnungsgeberbestätigung erleichtern und ist abgestimmt auf die am häufigsten vorkommenden Sachverhalte. Sollten Sie hierdurch auch nach mehreren Versuchen nicht zu einer praktikablen Lösung kommen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Gemeinde in Verbindung. Die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Ihnen gegebenenfalls weiterhelfen können.