Bescheinigung Der Denkmalschutzbehörde Zur Beim Finanzamt – Vorlage



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Einleitung:

Die Denkmalschutzbehörde bestätigt hiermit, dass das nachfolgend beschriebene Gebäude/Objekt denkmalgeschützt ist und daher in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Bestimmungen für den Denkmalschutz steht. Diese Bescheinigung dient dazu, dem Finanzamt den steuerlichen Sonderstatus des denkmalgeschützten Gebäudes/Objektes nachzuweisen.

1. Beschreibung des denkmalgeschützten Gebäudes/Objektes:

Vorname, Nachname: ___________________________

Anschrift: _______________________________________

Datum der Eintragung in die Denkmalliste: __________________

Ausgefertigt durch: __________________________________

Denkmalschutzbehörde: ______________________________

2. Rechtliche Grundlage:

Die Denkmalschutzbehörde bestätigt, dass das denkmalgeschützte Gebäude/Objekt gemäß § XX Absatz XX des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) des jeweiligen Bundeslandes als Denkmal eingetragen ist. Die besondere Bedeutung des Gebäudes/Objektes für die Geschichte, Kultur oder Architektur und der Erhaltungszustand haben zu seiner Eintragung in die Denkmalliste geführt.

Der entsprechende Eintrag in die Denkmalliste erfolgte am _________________________ und hat folgenden Inhalt:

_______________________________________________________

3. Steuerliche Auswirkungen:

Die denkmalgeschützte Immobilie eröffnet dem/der Eigentümer/in steuerliche Vergünstigungen gemäß § XX des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Vergünstigungen umfassen unter anderem:

a) Abschreibungen:

Nach § XX EStG können aufwendige Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an dem denkmalgeschützten Gebäude/Objekt über die Jahre hinweg abgeschrieben werden.

b) Steuerermäßigung:

Gemäß § XX EStG besteht die Möglichkeit einer erhöhten Steuerermäßigung für die denkmalbezogenen Aufwendungen (insbesondere Instandsetzungs- und Herstellungskosten).

c) Sonderabschreibung:

Nach § XX EStG besteht die Möglichkeit einer Sonderabschreibung, die zusätzlich zu den regulären Abschreibungen in den ersten Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der denkmalgeschützten Immobilie in Anspruch genommen werden kann.

Bitte beachten Sie, dass die konkreten steuerlichen Vorteile der denkmalgeschützten Immobilie individuell mit einem Steuerberater/dem Finanzamt geklärt werden sollten.

4. Gültigkeit der Bescheinigung:

5. Schlussbestimmungen:

5.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bescheinigung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. 5.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bescheinigung bedürfen der Schriftform.
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Ort, Datum: ______________________

Unterschrift: ______________________

Name und Funktion: ______________________

Denkmalschutzbehörde: ______________________


Frage 1: Was ist eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde und wofür wird sie benötigt?

Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde ist ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass eine Immobilie unter Denkmalschutz steht. Diese Bescheinigung wird benötigt, um steuerliche Vergünstigungen bei Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an den denkmalgeschützten Gebäuden zu erhalten. Sie dient als Nachweis für das Finanzamt, dass die Kosten für die historische Restaurierung angerechnet werden können.

Frage 2: Wie kann man eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde beantragen?

Um eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde zu erhalten, muss man einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. In diesem Antrag sollte der Eigentümer der Immobilie alle relevanten Informationen über das Gebäude angeben, wie z.B. Adresse, Baujahr und denkmalschützerische Bedeutung. Es kann auch erforderlich sein, zusätzliche Unterlagen wie Pläne oder Fotos des Gebäudes einzureichen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen entscheidet die Denkmalschutzbehörde über die Ausstellung der Bescheinigung.

Frage 3: Welche Vorteile bringt eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde beim Finanzamt?

Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde ermöglicht es den Eigentümern von denkmalgeschützten Gebäuden, steuerliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Das Finanzamt gewährt dabei unter bestimmten Bedingungen steuerliche Abschreibungen für die Kosten der denkmalgerechten Sanierung oder Restaurierung. Dies kann zu erheblichen Ersparnissen führen und die finanzielle Belastung der Renovierungsarbeiten verringern.

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Frage 4: Welche Kosten können mit einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde steuerlich abgeschrieben werden?

Mit einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde können die Kosten für denkmalgerechte Renovierungs- und Sanierungsarbeiten am Gebäude steuerlich abgeschrieben werden. Dazu gehören beispielsweise Kosten für die Restaurierung der Fassade, den Austausch historischer Fenster und Türen, die Sanierung des Dachs oder der Erhalt historischer Elemente wie Stuck oder Holzbalken. Es ist wichtig zu beachten, dass nur die Kosten, die nach den Vorgaben der Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden, abgeschrieben werden können.

Frage 5: Gibt es Besonderheiten bei der steuerlichen Absetzbarkeit mit einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde?

Ja, es gibt einige Besonderheiten bei der steuerlichen Absetzbarkeit mit einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde. Zum einen wird die Abschreibung über einen längeren Zeitraum vorgenommen. Statt der üblichen 10 Jahre beträgt die Abschreibungsdauer bei denkmalgeschützten Gebäuden 12 oder sogar 22 Jahre. Zum anderen gibt es Obergrenzen für die jährliche Abschreibung, die von der Höhe der Einkünfte des Eigentümers abhängen. Es ist ratsam, sich vorher genau über die geltenden Regelungen zu informieren.

Frage 6: Wer kann eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde beantragen?

Jeder Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes kann eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt. Voraussetzung ist lediglich, dass das Gebäude tatsächlich unter Denkmalschutz steht und die geltenden Anforderungen erfüllt.

Frage 7: Wie lange ist eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde gültig?

Eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde ist in der Regel zeitlich unbegrenzt gültig. Solange das Gebäude unter Denkmalschutz steht und die Vorgaben der Denkmalschutzbehörde beachtet werden, behält die Bescheinigung ihre Gültigkeit. Es kann jedoch sein, dass das Finanzamt eine regelmäßige Überprüfung der weiteren Sanierungs- und Renovierungsarbeiten verlangt, um sicherzustellen, dass die Kosten korrekt abgerechnet werden.

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Frage 8: Kann man auch rückwirkend eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde beantragen?

Ja, in einigen Fällen ist es möglich, rückwirkend eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Dies kann relevant sein, wenn bereits Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, die denkmalgerecht waren, aber noch keine Bescheinigung vorlag. In solchen Fällen muss ein entsprechender Antrag gestellt werden und die Denkmalschutzbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bescheinigung erfüllt sind.

Frage 9: Wie wird eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde beim Finanzamt eingereicht?

Um die steuerlichen Vergünstigungen mit einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde in Anspruch nehmen zu können, muss diese beim Finanzamt eingereicht werden. In der Regel reicht es aus, eine Kopie der Bescheinigung zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Es kann jedoch auch sein, dass das Finanzamt weitere Unterlagen verlangt, um die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Es ist ratsam, sich vorher über die genauen Anforderungen des Finanzamtes zu informieren.

Frage 10: Gibt es Ausnahmen bei der steuerlichen Absetzbarkeit mit einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde?

Ja, es gibt einige Ausnahmen bei der steuerlichen Absetzbarkeit mit einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde. Zum einen sind nur die Kosten absetzbar, die tatsächlich für die denkmalgerechte Sanierung oder Restaurierung angefallen sind. Kosten für Neubauten oder nicht denkmalgerechte Modernisierungen können nicht abgeschrieben werden. Zum anderen gibt es bestimmte Höchstgrenzen für die Abschreibungen, die je nach Art des Gebäudes und der Nutzung variieren können. Es ist ratsam, sich vorher genau über die geltenden Regelungen zu informieren.